1. Compliance-Erklärung (08.04.2009)
Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex („Kodex“) enthält - neben Darstellungen des geltenden Aktienrechts - Empfehlungen, von denen die Gesellschaften abweichen können; sie sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen.
Die nachfolgende Erklärung bezieht sich auf die Kodex-Fassung vom 06.06.2008, die am 08.08.2008 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Vorstand und Aufsichtsrat der M·Tech Technologie und Beteiligungs AG erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ grundsätzlich entsprochen wurde und zum Zeitpunkt dieser Erklärung entsprochen wird. Vorstand und Aufsichtsrat der M·Tech Technologie und Beteiligungs AG beabsichtigen, die Empfehlungen auch in Zukunft zu beachten.
Lediglich den folgenden Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex wurde im Zeitraum vom 27.03.2008 bis zum Zeitpunkt dieser Erklärung (Erklärungszeitraum) nur zeitweise bzw. nicht entsprochen:
2. Abweichungen von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex 2.1
2.1 Ziffer 3.10 Satz 4
Die M•Tech Technologie und Beteiligungs AG wich im Erklärungszeitraum von der Empfehlung in Ziffer 3.10 Satz 4 des Kodex, die wie folgt lautet:
„Die Gesellschaft soll nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen zum Kodex fünf Jahre lang auf ihrer Internetseite zugänglich halten.“
ab.
Seit dem 07.04.2009 sind auch die nicht mehr aktuellen Entsprechenserklärungen der M•Tech Technologie und Beteiligungs AG dauerhaft auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich. Die M•Tech Technologie und Beteiligungs AG plant, in Zukunft die Empfehlung in Ziffer 3.10 Satz 4 zu befolgen.
2.2 Ziffer 4.2.1 Satz 1
Die M•Tech Technologie und Beteiligungs AG weicht derzeit von der Empfehlung in Ziffer 4.2.1 Satz 1 des Kodex, die wie folgt lautet:
„Der Vorstand soll aus mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben.“
insoweit ab, dass der Vorstand momentan nur aus einem Vorstandsmitglied besteht. Die M•Tech Technologie und Beteiligungs AG plant, in Zukunft die Empfehlung in Ziffer 4.2.1 Satz 1 zu befolgen.
2.3 Ziffer 4.2.3
DieM•Tech Technologie und Beteiligungs AG weicht derzeit von der Empfehlung inZiffer 4.2.3 Satz 1 des Kodex, die wie folgt lautet:
„Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder umfasst die monetären Vergütungsteile, die Versorgungszusagen, die sonstigen Zusagen, insbesondere für den Fall der Beendigung der Tätigkeit, Nebenleistungen jeder Art und Leistungen von Dritten, die im Hinblick auf die Vorstandstätigkeit zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt wurden.
Die monetären Vergütungsteile sollen fixe und variable Bestandteile umfassen. Die variablen Vergütungsteile sollten einmalige sowie jährlich wiederkehrende, an den geschäftlichen Erfolg gebundene Komponenten und auch Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter enthalten. Sämtliche Vergütungsbestandteile müssen für sich und insgesamt angemessen sein.
Als variable Vergütungskomponenten mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter dienen insbesondere Aktien der Gesellschaft mit mehrjähriger Veräußerungssperre, Aktienoptionen oder vergleichbare Gestaltungen (z. B. Phantom Stocks). Aktienoptionen und vergleichbare Gestaltungen sollen auf anspruchsvolle, relevante Vergleichsparameter bezogen sein. Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele oder der Vergleichsparameter soll ausgeschlossen sein. Für außerordentliche, nicht vorhergesehene Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) vereinbaren.
Bei Abschluss von Vorstandsverträgen sollte darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps sollte auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden.
Eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) sollte 150 % des Abfindungs-Caps nicht übersteigen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll die Hauptversammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung informieren.“
insoweit ab, dass der derzeitige Alleinvorstand keine Vorstandsvergütung von der M•Tech Technologie und Beteiligungs AG erhält. Dessen Tätigkeiten und Aufwendungen werden im Wege einer Konzernumlage von der Swarco AG berechnet.
Die M•Tech Technologie und Beteiligungs AG plant, im Zusammenhang mit der personellen Aufstockung des Vorstand das Vergütungssystem den Empfehlungen des Kodex anzupassen und in Zukunft die Empfehlung in Ziffer 4.2.3 zu befolgen.
2.4 Ziffer 5.4.6 Absatz 3
Die M•Tech Technologie und Beteiligungs AG weicht derzeit von der Empfehlung in Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 1 des Kodex, die wie folgt lautet:
„Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll im Corporate Governance Bericht individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen ausgewiesen werden.“
ab.
Die M•Tech Technologie und Beteiligungs AG plant, in Zukunft die Empfehlung in Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 1 zu befolgen. Bereits im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2008 werden die Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen ausgewiesen.
2.5 Ziffer 7.1.2 Satz 4
Die M•Tech Technologie und Beteiligungs AG weicht derzeit von der Empfehlung in Ziffer 7.1.2 Satz 4 des Kodex, die wie folgt lautet:
„Der Konzernabschluss soll binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein.“
insoweit ab, dass der Halbjahresbericht 2008 nicht innerhalb von 45 Tagen, sondern erst innerhalb der gesetzlichen Frist von 60 Tagen öffentlich zugänglich war und dass der Konzernabschluss 2008 nicht innerhalb von 90 Tagen veröffentlicht werden konnte.
Die M•Tech Technologie und Beteiligungs AG plant, in Zukunft die Empfehlung in Ziffer 7.1.2 Satz 4 zu befolgen.
Unterensingen, den 08.04.2009
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| Hartmut Fromm Vorsitzender des Aufsichtsrats | | Andreas Wecht Vorstand |
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